Erklärung

zu Prävention und Schutz vor sexualisierter Gewalt und Missbrauch an Kindern und Jugendlichen im Sport

Kinder und Jugendliche brauchen Wertschätzung und Anerkennung. Sie brauchen gute Rahmenbedingungen für das Aufwachsen und dafür den Schutz und die Unterstützung der Gesellschaft.

Der SV Henstedt-Ulzburg e.V. mit seinen ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter*innen setzt sich für das Wohlergehen von jungen Menschen im Sport ein. Wir übernehmen in vielfacher Weise Verantwortung für die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen und sind uns dieser Verantwortung bewusst. Wir tragen Sorge für den Kinderschutz und unterlassen alle Anlässe und Handlungen, die das Kindeswohl gefährden. Unser Bestreben ist es stets, den Prävention und Schutz zu gewährleisten,damit sich jedes Mitglied im Verein gut aufgehoben und sicher fühlt. Uns ist wichtig, dass nicht nur die Trainer*innen und Übungsleiter*innen wissen, wie Safe Sport gelebt und umgesetzt wird,sondern auch alle Mitglieder wissen, an wen sie sich bei Fragen oder Gesprächsbedarf wenden können.

Erklärung in PDF-Form

Wir setzen uns für den Kinderschutz und das Recht auf Unversehrtheit von jungen Menschen ein und beachten folgende Leitlinien:

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Warum kümmern wir uns um den Kinder- und Jugendschutz?
Trimmy, DOSB-Symbolfigur: Junge mit Daumen hoch, DOSB-Shirt, schwarze Shorts und Schuhe.
  • Wir werden der Verantwortung für die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen gerecht.
  • Der Gesetzgeber gibt allen freien Trägern der Kinder und Jugendhilfe, also auch und gerade uns als Sportverein, den ausdrücklichen Auftrag, sich mit dem Thema Kinderschutz zu beschäftigen (§ 72a SGB VIII).
  • Wir sichern den Verein ab und fördern seine Entwicklung. Denn einem Verein, der gute Präventionsarbeit leistet, vertraut man sein Kind mit gutem Gewissen an.
  • Gerade eine vorausschauende Präventionsarbeit, die sich des Themas annimmt, ohne durch einen konkreten Anlass getrieben zu sein, ist Merkmal einer verantwortlichen und qualitativ hochwertigen Vereinsarbeit.

In Umsetzung des „Bundeskinderschutzgesetzes“ wurden Regeln für die Träger der öffentlichen Kinder und Jugendhilfe in das Sozialgesetzbuch Teil VIII (SGB VIII) eingefügt. Beispielsweise darf dort niemand beschäftigt werden, der einen einschlägigen, das Kindeswohl betreffenden Eintrag im erweiterten Führungszeugnis aufweist. Für freie Träger, beispielsweise uns, als Sportverein, gilt das Gesetz nicht unmittelbar. Anlehnend an die gesetzlichen Verpflichtungen haben wir uns entschieden, mit der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe eine entsprechende Vereinbarung zu schließen, mit denen dieselben Anforderungen auch in unserem Verein erreicht werden.